Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Angebot
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind seitens des Lieferanten unverbindlich und freibleibend.
 
Vertragsabschluss
Die Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Be­stellung ihre Annahme einseitig schriftlich bestätigt hat.
 
Umfang der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.
 
Technische Unterlagen
Die Angaben über die Anlagen gemäss Bestellung gelten unter Vorbehalt allfälli­ger von der Verkäuferin vorgenommenen Modell- und Konstruktions­verbesserun­gen. Angaben im Vertrag, in Prospekten, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Die Verkäuferin behält sich ge­gen­über dem Käufer vor, an ihren Anlagen, Installationen usw. jede Änderung vor­zunehmen, ohne sich jedoch zu verpflichten, Änderungen an bereits be­ste­hen­den oder bestellten Anlagen ebenfalls vorzunehmen. Die Verkäuferin ist in allen Fäl­len berechtigt, die neueste Ausführung zu liefern.
 
Preise
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Werk unver­packt. Bei Spezialwünschen werden eventuelle Mehrkosten verrechnet.
Die Lieferantin behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Be­stel­lungszeitpunkt und der termingerechten Ablieferung die Lohnsätze oder die Ma­terialpreise ändern. Erhöhungen von Steuern und Gebühren gehen zu Lasten des Bestellers.
 
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen haben ohne Abzug von Spesen, Skonto, Steuern oder Gebühren jeder Art zu erfolgen und zwar 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport/Ablieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
Es ist unzu­lässig Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zu­rück­zu­halten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird. Die Zahlung hat unabhängig der möglichen Ansetzung einer Nachfrist zur Mängelbehebung zu erfolgen.
Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne be­son­dere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu ent­rich­ten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnis­sen rich­tet, jedoch mindestens 5 % pro Jahr beträgt. Durch die Leistung von Ver­zugs­zin­sen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Werkes verbleibt dieses im Eigentum des Lieferanten. Es steht dem Lieferanten frei, jederzeit die Demontage vorzunehmen.
Zahlungen dürfen nur an die Verkäuferin direkt geleistet werden. Vertreter und Mon­teure sind nicht ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen (ausgenommen sind Wasserpflege-Lieferungen).
Nach Ablauf der Zahlungsfrist, fallen sämtliche von der Verkäuferin gewährten Ra­bat­te und sonstige Zahlungsvergünstigungen dahin.
Wir behalten uns vor, Bestellungen nur gegen Vorauskasse zu versenden!
Der Mindestbestellwert in unserem Online-Shop beträgt Fr. 50.00. Liegt der Bestellwert darunter, behalten wir uns vor, einen Kleinmengenzuschlag von Fr. 10.00 für Umtriebe anzurechnen.

Mahnung

Wir behalten uns vor, eine Mahngebühr von Fr. 5.00 ab der ersten Mahnung zu verrechnen.
 
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer voll­stän­di­gen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.
Der Lieferant behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt im amtlichen Register ein­tra­gen zu lassen.
 
Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist.
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändern und damit eine Verzögerung der Lie­fe­rung verursacht.
Die Lieferfrist wird verlängert, wenn der Auftragnehmer aufgrund Lieferverzögerungen Dritter nicht in der Lage ist, das Werk fristgerecht abzuliefern.
Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertra­ges wegen Verspätung der Lieferung.
Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Ware kann die Verkäuferin eine ange­mes­sene Lagergebühr verlangen. Weitere zusätzliche Kosten richten sich nach Aufwand.
 
Prüfung und Abnahme der Lieferung
Reklamationen sind innert 10 Tagen ab Lieferung der Verkäuferin schriftlich an den Firmensitz in Landschlacht zu melden.
Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, ins­be­son­de­re auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages ist ausgeschlossen.
 
Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Be­steller über, selbst wenn die Lieferung franko erfolgt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Werkpreises hat der Besteller für die notwendigen Versicherungen besorgt zu sein.
 
Versand
Eilgut- oder Express-Sendungen hat der Käufer zu übernehmen.
Porto- und Verpackungsspesen für Postsendungen werden dem Besteller weiter­be­lastet.
Die Verkäuferin bestimmt jeweils die Art des Transportes. Alle Lieferungen er­fol­gen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
 
Garantie
Es gilt die Gewährleistung gemäss Hersteller
Jeder weitere Anspruch des Käufers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Reduktion des Kaufpreises, Schadenersatz oder Rücktritt von der Bestellung ist ausgeschlossen.
 
Rücktritt
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so kann die Verkäuferin nach Ablauf einer 10tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Käufer min­de­stens 15 % des Bestellungsbetrages als Annullationsentschädigung zu bezahlen. All­fällig bereits entstandener Fabrikations- und Lageraufwand sowie Transport- und Montagekosten sind vom Käufer zu bezahlen.
 
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.